Lutz Sommerlad

Gerichtsgutachten

Gerichtsgutachten sind persönlich, unparteiisch, unmittelbar und zügig zu erstellen.

Nach Eingang der Akten des Anschreibens hat der Sachverständige anhand der ihm im Beweisbeschluss gestellten Fachfrage unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und/oder ob er ihn ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger bearbeiten kann (§ 407a Abs. 1 ZPO). Diese Bestimmung dient der Beschleunigung der gerichtlichen Beweiserhebung.

Das Ergebnis des Gerichtsgutachtens ist die zusammengefasste Beantwortung der im Beweisbeschluss gestellten Fragen. Proben von Bauprodukten werden im Baustofflabor oder bei entsprechenden Forschungs- und Materialprüfungsämtern auf Ihre Eignung untersucht.

Hier könnten gegebenenfalls längere Wartefristen entstehen, auf die der SV jedoch keinen Zugriff hat. Im Allgemeinen kann man aber die Frist zwischen Ortstermin und Gutachtenerstellung auf vier Wochen anberaumen; dies ist auch praxisnah. Auf jeden Fall wird ein Zwischenbescheid unaufgefordert dem zuständigen Gericht vorgelegt.