Lutz Sommerlad

Privatgutachten


Ein Privatgutachten ist keine Dienstleistung, die mit einer gängigen Handwerksleistung verglichen werden darf. Es ist vielmehr (oftmals) Teil eines schon bestehenden Rechtsstreits, in dessen Rahmen das Gutachten sich auswirken kann und eventuell Folgen auslöst, die aus der Sphäre des Auftraggebers hinauswirken und in die Sphäre der Gegenseite hineinwirken können.


​Auch hier hat der ö.b.u.v. Sachverständige sein Gutachten unparteiisch, gewissenhaft und persönlich zu erstellen. Dies gilt besonders für anhängige "Gegengutachten". Das Privatgutachten hat mittlerweile in seiner allgemeinen Akzeptanz bereits einen solchen Stellenwert erreicht, dass es die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens entbehrlich machen kann, nämlich dann, wenn der Richter das Privatgutachten für eine zuverlässige Beantwortung der Beweisfrage als ausreichend ansehen darf. Dies hat der BGH in einer jungen Entscheidung festgestellt.


​Folgende Punkte sind für den Auftraggeber zu beachten:


​Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs muss unter allen Umständen eingehalten werden. Das heißt, dass die andere Seite Gelegenheit zur Stellungnahme vor einer abschließenden Entscheidung erhalten muss. Dies ist elementares Grundrecht des Rechtsstaatsprinzips.


​Denn: das Dabeisein der Gegenseite, das Sichwehren, das Gegensteuern, die Verteidigung der eigenen Position kommen am stärksten beim gemeinsamen Ortstermin zum Ausdruck. Wie aggressiv, gereizt und streitfreudig die Parteien zunächst auch immer sein mögen, an keiner anderen Stelle des weiteren Streitverlaufs bietet sich eine bessere Gelegenheit, den Streit zu begraben!


​Dies ist zwar nicht Aufgabe des Sachverständigen, ist aber allgemeine Praxis geworden.


​Für den außergerichtlich anzuberaumenden Termin gelten sechs Grundsätze:


​Der SV entscheidet, ob ein Ortstermin überhaupt notwendig ist.


​Der SV muss beide Parteien rechtzeitig und nach Ort und Zeit eindeutig laden.


​Der SV sollte jeden Kontakt mit den Parteien (und deren Anwälten) meiden.


​Der SV muss selbständig zum Ortstermin reisen.


​Der SV muss mit Zurückhaltung, Verschlossenheit und kühler Distanz auftreten.


​Der SV muss seine Tätigkeit abbrechen, wenn er nicht mehr in der Lage ist, die Ordnung, die er zur Fortführung seiner Arbeit braucht,

aufrechtzuerhalten.


​Sollten die Fronten noch nicht allzu verhärtet sein, empfehlt sich immer eine gütige Einigung. Beide Parteien haben es in der Hand, diese Weichen gemeinsam zu stellen. Das Schiedsgutachten und das Schiedsgerichtsverfahren sind hervorragende und im Regelfall nicht angreifbare Instrumente zur objektiven Klärung von Streitfragen. Privatgutachten, vor allem aber Schiedsgutachten und Schiedsgerichtsverfahren sind bei gleicher Rechtsfolge in jedem Fall wirtschaftlicher als Gerichtsgutachten.