Lutz Sommerlad

Selbständige Beweisverfahren

Nach § 485 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) kann eine Person auch außerhalb eines Rechtsstreits die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass festgestellt wird. Zugesicherte Eigenschaften gilt es demnach, sorgfältig zu überprüfen. Dies ist oftmals nicht einfach zu bewerkstelligen und fordert unbedingten Rat des Sachverständigen. Die fernmündliche Grundauskunft des SV ist kostenfrei und sollte auch genutzt werden.