Lutz Sommerlad

Schiedsgutachten

Im Rahmen des schiedsrichterlichen Verfahrens kann das Schiedsgericht im Rahmen seiner Beweiserhebung auch Beweis durch Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen erheben. Anders, als ein von einer Partei vorgelegtes Privatgutachten bindet dieses Schiedsgutachten die Parteien. Es ist somit die rechtsverbindliche Grundlage, auf der das Schiedsgericht den Schiedsspruch erläßt oder den Schiedsvergleich abschließen läßt.

Der Sachverständige wird entweder bereits in der Schiedsvereinbarung benannt, oder das Schiedsgericht benennt einen Gutachter im Rahmen seiner Kompetenz zur Verfahrensleitung.

Zu unterscheiden ist davon ein Schiedsgutachten, welches im Rahmen eines Schiedsgutachtervertrages erstattet wird. In einem solchen Vertrag vereinbaren die Parteien, daß ein Schiedsgutachter lediglich bestimmte Tatsachen (z. B. Wert, Preis, Schaden) bindend festzustellen hat. Hier gelten nicht die Regeln über das schiedsrichterliche Verfahren, sondern diese über die Bestimmung der Leistung durch einen Dritten.